Strafbefehl Frist: Wie lange kann ich Einspruch einlegen?

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Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben und die darin festgesetzte Strafe nicht akzeptieren wollen, müssen Sie rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.

Denn ein Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht wirksam Einspruch eingelegt wird. Dann wirkt er wie ein rechtskräftiges Urteil, § 410 Abs. 3 StPO. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls.

Das Wichtigste zur Einspruchsfrist beim Strafbefehl

  1. Gegen einen Strafbefehl können Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
  2. Entscheidend ist nicht das Datum auf dem Strafbefehl, sondern der Tag der Zustellung.
  3. Der gelbe Briefumschlag ist wichtig, weil dort regelmäßig das Datum der Zustellung vermerkt ist.
  4. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Rechnung: Anzahl der Tagessätze × Höhe eines Tagessatzes.
  5. Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag.
  6. Der Einspruch muss rechtzeitig und formgerecht beim Gericht eingehen.
  7. Der Einspruch muss rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen.
  8. Eine einfache E-Mail stellt keinen wirksamen Einspruch gegen den Strafbefehl dar.
  9. Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
  10. Bei unverschuldeter Fristversäumung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wichtig sein.

1. Einspruchsfrist beginnt mit Zustellung des Strafbefehls: gelben Briefumschlag aufbewahren!

Wichtig zu wissen ist, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl nur zwei Wochen beträgt und grundsätzlich mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnt, § 410 Abs. 1 StPO.

Sie beginnt also nicht mit dem Datum, das oben auf dem Strafbefehl steht. Ohne wirksamen Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO.

Für Beschuldigte bedeutet das: Es zählt nicht, wann der Strafbefehl gelesen wurde. Es zählt die Zustellung. Deshalb sollte der gelbe Briefumschlag aufbewahrt oder sofort fotografiert werden. Denn hier wird regelmäßig der Tag der Zustellung markiert.

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Bei einer Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten gilt der Strafbefehl grundsätzlich mit dem Einlegen in den Briefkasten als zugestellt. Der Zusteller muss das Zustellungsdatum auf dem Umschlag vermerken, § 180 Satz 3 ZPO. Diese Vorschrift gilt im Strafverfahren über § 37 Abs. 1 StPO entsprechend.

Deshalb ist der gelbe Briefumschlag wichtig. Er ist nicht nur Verpackung, sondern kann für die Berechnung der Einspruchsfrist entscheidend sein. Wer ihn wegwirft, verliert möglicherweise ein wichtiges Beweismittel für die Frist zur wirksamen Einlegung des Einspruchs.

Praxisbeispiel:
Auf dem Strafbefehl steht oben recht das Datum 3. März. Der gelbe Umschlag trägt aber den Zustellungsvermerk 10. März. Für die Einspruchsfrist ist allein der 10. März maßgeblich, nicht der 3. März.

Was, wenn auf dem gelben Briefumschlag kein Datum vermerkt ist?

Fehlt auf dem gelben Briefumschlag der Vermerk über das Datum der Zustellung, ist das für den Lauf der Einspruchsfrist wichtig. Bei einer Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten muss der Zusteller das Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerken.

Das Landgericht Mannheim entschied mit Beschluss vom 07.05.2024 (Az. 4 Qs 26/24), dass dieser Datumsvermerk eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO ist. Fehlt der Vermerk, beginnt die Frist zur Einlegung des Einspruchs erst mit dem tatsächlichen Zugang des Strafbefehls zu laufen. Also erst dann, wenn man tatsächlich vom Strafbefehl Kenntnis erlangt hat.

Strafverteidiger Yannic Ippolito
Yannic Ippolito
Rechtsanwalt, Strafverteidiger

Die Frist zum Einlegen eines Einspruchs gegen Ihren Strafbefehl beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung. Bewahren Sie deswegen den gelben Briefumschlag auf!

2. Wie wird die Zwei-Wochen-Frist beim Strafbefehl berechnet?

Die Einspruchsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des entsprechenden Wochentags zwei Wochen später. Maßgeblich ist § 43 Abs. 1 StPO. Wichtig: Es werden aber nicht nur Arbeitstage gezählt sondern auch Wochenenden zählen mit.

Wird ein Strafbefehl an einem Dienstag zugestellt, endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf des Dienstags zwei Wochen später.

Praxisbeispiel:
Der Strafbefehl wird am Dienstag, 7. April 2026, zugestellt. Dann endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf des Dienstags, 21. April 2026, § 43 Abs. 1 StPO.

3. Was gilt, wenn das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt?

Fällt das rechnerische Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Das regelt § 43 Abs. 2 StPO.

Wichtig: Der Samstag verlängert die Frist nur, wenn er selbst der letzte Tag der Frist ist. Er wird nicht generell aus der laufenden Zwei-Wochen-Frist herausgerechnet, sondern zählt mit.

Bei regionalen Feiertagen kann die Berechnung schwierig sein. Das gilt besonders, wenn Gerichtsort und Wohnort auseinanderfallen. Wer sich am letzten möglichen Tag befindet, sollte schnellstmöglich anwaltliche Hilfe aufsuchen.

Praxisbeispiel:
Der rechnerisch letzte Tag der Einspruchsfrist ist Samstag, der 9. Mai 2026. Dann darf der Einspruch noch am Montag, dem 11. Mai 2026, bis 24 Uhr beim Gericht eingehen.

StrafbefehlCheck prüft die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen Ihren Strafbefehl

Bei StrafbefehlCheck wird nach der Beauftragung zuerst geprüft, ob die Einspruchsfrist noch läuft. Bei dringendem Fristablauf kann der Einspruch, soweit noch möglich, fristwahrend am selben Tag eingelegt werden.

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4. Wann muss der Einspruch beim Gericht eingegangen sein?

Der Einspruch muss vor Ablauf der zwei-Wochen-Frist bei dem Gericht eingegangen sein, das den Strafbefehl erlassen hat, § 410 Abs. 1 StPO. Das bloße Absenden am letzten Tag reicht nicht sicher aus.

Sicherer ist es, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Strafbefehls zu beauftragen. StrafbefehlCheck legt bei eiligen Fristsachen noch am selben Tag Einspruch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein.

Nachdem wirksam Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde, wird Akteneinsicht beantragt, um die Beweislage zu prüfen und die weitere Verteidigung vorzubereiten.

Kein wirksamer Einspruch per E-Mail

Wichtig zu wissen ist, dass der Betroffene nicht durch eine einfache E-Mail an das Amtsgericht formwirksam Einspruch einlegen kann. Das Gesetz verlangt hierfür die Schriftform oder die Einlegung bei Gericht auf der Geschäftsstelle zu Protokoll, § 410 Abs. 1 StPO.

Dies wurde zuletzt noch einmal durch das Landgericht Dresden (Beschluss v. 18.3.2026 – 15 Qs 8/26) betont:

„Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 410 Abs. 1 S. 1 StPO formgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat. Eine Übersendung einer E-Mail genügt nicht dem Erfordernis der Schriftform nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO.“

Wenn Sie rechtssicher und wirksam Einspruch gegen Ihren Strafbefehl einlegen wollen, ist der sicherste Weg, einen Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen. StrafbefehlCheck bietet Ihnen die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl zum transparenten Festpreis an.

Ist die Frist bereits weit fortgeschritten, kann der Einspruch – sofern dies zeitlich noch möglich ist – noch am selben Tag fristwahrend eingelegt werden.

5. Was passiert, wenn die Frist für den Einspruch verpasst wurde?

Wird kein rechtzeitiger und wirksamer Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl grundsätzlich einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Dann müssen Sie die Strafe im Strafbefehl akzeptieren und können gegen diesen nicht mehr rechtlich vorgehen. Dies kann insbesondere bei einer hohen Geldstrafe belastend sein.

Ist die Frist aber unverschuldet versäumt worden, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 44 ff. StPO in Betracht kommen. Das ist aber kein Selbstläufer. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und muss konkret begründet werden.

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6. Wann ist Wiedereinsetzung nach verpasster Frist für den Einspruch möglich?

Wiedereinsetzung in die verpasste Einspruchsfrist nach den §§ 44 ff. StPO kommt dann in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Entscheidend sind insbesondere

  • die Begründung,
  • die Glaubhaftmachung und
  • die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Gründe müssen zudem glaubhaft gemacht werden. Außerdem muss der versäumte Einspruch innerhalb dieser Woche nachgeholt werden, § 45 StPO.

Relevante Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verpasster Einspruchsfrist

  • Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 08.06.2026, (Az. 12 Qs 42/26) einen Wiedereinsetzungsantrag nach verspätetem Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgewiesen. Als Begründung hat es ausgeführt, dass beschränkte deutsche Sprachkenntnisse im konkreten Fall nicht genügen. Wer erkennen kann, dass ein amtliches Schreiben möglicherweise belastend ist, muss sich innerhalb angemessener Zeit durch zumutbare Maßnahmen über dessen Inhalt Gewissheit verschaffen.
  • Das LG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 15.12.2025 (6 Qs 6/25) entschieden, dass der Hinweis auf eine „psychisch schwere Erkrankung“ nicht ausreicht, um den Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag dazu, warum die Erkrankung gerade innerhalb der laufenden Frist die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl verhindert hat.
  • Das LG Nürnberg-Fürth hat mit  Beschluss vom 09.11.2022 (Az. 12 Qs 59/22) entschieden, dass ein Wiedereinsetzungsantrag und der Einspruch gegen den Strafbefehl formunwirksam per E-Mail eingelegt worden sind.
  • Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 18.10.2012 (Az. 2 BvR 2776/10) entschied, dass eine nur vorübergehende, relativ kurzfristige Urlaubsabwesenheit von der ständig genutzten Wohnung nicht automatisch gegen den Betroffenen verwendet werden darf. Im entschiedenen Fall ging es um eine rund dreiwöchige Abwesenheit und die Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl. Die Fachgerichte hatten die Anforderungen an die Wiedereinsetzung überspannt
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FAQs zur Geldstrafe im Strafbefehl

1. Richtet sich die Einspruchsfrist beim Strafbefehl nach dem Datum auf dem Strafbefehl oder nach der Zustellung?

Maßgeblich ist allein die Zustellung, nicht das Datum auf dem Strafbefehl selbst. Das ergibt sich aus § 410 Abs. 1 StPO. Deshalb sollte der gelbe Briefumschlag unbedingt aufbewahrt werden. Dort wird regelmäßig das Datum der Zustellung vermerkt.

2. Kann ich den Einspruch am letzten Tag der Frist noch einlegen?

Ja, wenn der Einspruch am letzten Tag rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Von einem Postversand am letzten Tag muss in einem solchen Fall aus anwaltlicher Vorsicht abgeraten werden. Denn entscheidend ist allein der tatsächliche Eingang bei Gericht.

3. Muss der Einspruch innerhalb der zwei Wochen schon begründet werden?

Nein. Für die wirksame Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist keine Begründung erforderlich. Wichtig sind die zulässige Form, das zuständige Gericht und der fristgerechte Eingang bei Gericht.

4. Was gilt, wenn ich den gelben Briefumschlag nicht mehr habe?

Wenn der Umschlag fehlt, sollte zuerst auf das Datum des Strafbefehls geschaut werden. Liegt dieses Datum noch keine zwei Wochen zurück, sollte der Einspruch sofort fristwahrend – durch einen Rechtsanwalt – eingelegt werden.

Liegt das Datum länger zurück, ist die Sache nicht automatisch verloren. Dann muss die Gerichtsakte geprüft werden.

5. Kann ich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist noch Einspruch einlegen?

Ein verfristeter Einspruch allein reicht nicht. Der Strafbefehl wird ohne rechtzeitigen Einspruch rechtskräftig, § 410 Abs. 3 StPO. Bei unverschuldeter Fristversäumung kann aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 44 ff. StPO relevant sein. Dies sollte durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

6. Wie hilft StrafbefehlCheck bei der Einspruchsfrist?

StrafbefehlCheck prüft zuerst, ob die Einspruchsfrist gegen Ihren Strafbefehl noch läuft. Wenn noch Zeit bleibt, kann der Einspruch fristwahrend eingelegt werden. Danach werden Tatvorwurf, Geldstrafe und mögliche Nebenfolgen anwaltlich geprüft – zum Festpreis.

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