Nach Erhalt eines Strafbefehls zeigt erst die Akteneinsicht, welche Beweise tatsächlich gegen Sie vorliegen. Der Strafbefehl selbst enthält nur eine kurze Beschreibung des Tatvorwurfs und nennt die Beweismittel.
Was Zeugen ausgesagt haben, was auf Videos zu sehen ist oder welchen Inhalt Chats und andere Unterlagen haben, ergibt sich regelmäßig erst aus der Ermittlungsakte.
Deshalb kann erst nach einem fristwahrenden Einspruch erst auf Grundlage der Akte sinnvoll entschieden werden, wie die Verteidigung weitergeführt werden soll.
StrafbefehlCheck legt für Sie Einspruch gegen Ihren Strafbefehl ein, beantragt Akteneinsicht und berät die weiteren Schritte der Verteidigung in einem persönlichen Strategiegespräch mit Ihnen – zum transparenten Festpreis.
1. Warum ist Akteneinsicht nach einem Strafbefehl wichtig?
Der Strafbefehl spiegelt nur das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen wider. Ob die Beweise den Tatvorwurf tatsächlich tragen, lässt sich häufig erst anhand der Ermittlungsakte beurteilen.
Erst nach Akteneinsicht und Durchsicht der Ermittlungsakte kann beurteilt werden, ob der Einspruch aufrechterhalten, auf einzelne Punkte beschränkt oder vollständig zurückgenommen werden sollte.
Beispiel:
Steht im Strafbefehl beispielsweise lediglich „Zeugin Müller“, lässt sich daraus noch nicht erkennen,
- was die Zeugin konkret ausgesagt hat,
- ob ihre Aussage Widersprüche enthält,
- wie sicher ihre Erinnerung ist oder
- ob andere Beweise ihrer Darstellung widersprechen.
Dasselbe gilt für Chats, Screenshots, Kontoauszüge, ärztliche Atteste oder forensische Auswertberichte.
Was steht in der Ermittlungsakte?
Die Ermittlungsakte enthält vor allem die von der Polizei und Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erhobenen Beweismittel. Welche Beweismittel tatsächlich erhoben werden, hängt vom jeweiligen Tatvorwurf ab.
Typische Bestandteile der Akte können sein:
- Strafanzeige,
- Zeugenaussagen,
- Beschuldigtenvernehmung,
- Zwischenberichte der Polizei,
- Fotodokumentationen,
- Chat- und Messengerverläufe,
- Sachverständigengutachten,
- Konto- und Zahlungsunterlagen,
- Ärztliche Atteste,
- Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle sowie
- Schriftverkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht.
2. Welche Beweismittel enthält die Akte bei typischen Delikten im Strafbefehl?
Welche Beweismittel in der Ermittlungsakte erhoben worden sind, hängt stark vom Tatvorwurf ab. Bei typischen Delikten im Strafbefehlsverfahren zeigen sich aber wiederkehrende Beweismuster.
3. Kann der Beschuldigte die Akte nach einem Strafbefehl selbst einsehen?
Ja. Akteneinsicht ist nicht ausschließlich einem Rechtsanwalt vorbehalten. Sie steht auch dem Beschuldigten ohne Verteidiger zu gemäß § 147 Abs. 4 StPO.
Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers reicht jedoch weiter. Der Verteidiger hat nicht nur das Recht, die Akte einzusehen; er hat auch das Recht, sich diese vollständig in die Kanzleiräume übermitteln zu lassen, § 147 Abs. 1 StPO.
Auch ein Beschuldigter ohne Verteidiger kann die Akten unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 4 StPO selbst einsehen. Er hat aber – anders als ein Rechtsanwalt – nicht das Recht, die vollständige Ermittlungsakte etwa mit nach Hause zu nehmen.
Das Gesetz gestattet ihm insoweit lediglich, Einsicht in die Akte vor Ort zu nehmen – regelmäßig in den Diensträumen der Polizei, §§ 147 Abs. 4, 32f Abs. 2 StPO.
Bei nicht digital geführten Strafverfahren können ihm unter Umständen Teile (!) der Ermittlungsakte in Kopie ausgehändigt werden, § 147 Abs. 4 StPO. Dies ersetzt aber keine vollständige Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt!
4. Was prüft ein Strafverteidiger nach der Akteneinsicht?
Nach Akteneinsicht wird geprüft, ob der Tatvorwurf und die im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolgen durch die vorhandenen Beweismittel tatsächlich getragen werden.
Bei StrafbefehlCheck stehen dabei insbesondere sechs Punkte im Mittelpunkt:
- 1. Tatvorwurf: Passt der in der Akte dokumentierte Sachverhalt überhaupt zu der Straftat, die im Strafbefehl angenommen wird?
- 2. Beweislage: Welche belastenden und entlastenden Beweise sind vorhanden?
- 3. Beweisqualität: Wie belastbar sind Zeugenaussagen, Screenshots, digitale Daten oder Gutachten?
- 4. Zuordnung: Kann die Tat tatsächlich sicher dem Beschuldigten zugeordnet werden?
- 5. Rechtsfolgen: Sind Höhe der Tagessätze oder mögliche Nebenfolgen angreifbar?
- 6. Verteidigungsziel: Welches Ergebnis kann realistisch erreicht werden und welche Risiken bestehen?
Gerade der letzte Punkt ist wichtig. Ein Einspruch sollte nicht allein deshalb bis zur Hauptverhandlung aufrechterhalten werden, weil er zunächst fristwahrend eingelegt wurde. Mangels Verschlechterungsverbot muss genau abgewogen werden, ob der Einspruch aufrechterhalten, beschränkt oder vollständig zurückgenommen werden sollte.
5. Was passiert nach Akteneinsicht?
Nach Prüfung der Ermittlungsakte sollte entschieden werden, ob der Einspruch vollständig aufrechterhalten, beschränkt oder zurückgenommen wird. Maßgeblich sind die Beweislage, das Verteidigungsziel und die Risiken des weiteren Verfahrens.
Ein Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, § 410 Abs. 2 StPO. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Tatvorwurf nicht angegriffen werden soll, aber die Höhe der Tagessätze.
Ein Einspruch kann auch bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden, § 411 Abs. 3 StPO.
Bleibt der Einspruch bestehen, wird grundsätzlich Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, § 411 Abs. 1 StPO.
Dabei ist das Gericht im Umfang des Einspruchs nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden, § 411 Abs. 4 StPO. Ein Verschlechterungsverbot besteht gerade nicht!
Weil die Strafe deshalb auch grundsätzlich höher ausfallen kann, sollte genau abgewogen werden, wie was die nächsten Verteidigungsschritte sein sollen.
Akteneinsicht und Strategiegespräch bei StrafbefehlCheck
Bei StrafbefehlCheck wird nach Einlegung des Einspruchs gegen Ihren Strafbefehl Akteneinsicht beantragt.
Nach Eingang erfolgt eine erste anwaltliche Sichtung der Ermittlungsakte. Anschließend findet ein persönliches Strategiegespräch mit Rechtsanwalt Yannic Ippolito statt.
Dabei wird insbesondere besprochen:
- Was ergibt sich tatsächlich aus der Ermittlungsakte?
- Wie belastbar ist die Beweislage?
- Welche Verteidigungsansätze bestehen?
- Welche Risiken gibt es?
- Soll der Einspruch aufrechterhalten werden?
- Ist eine Beschränkung sinnvoll?
- Sollte der Einspruch zurückgenommen werden?
- Soll die weitere Verteidigung übernommen werden?
Die Entscheidung über die weitere Verteidigung wird damit erst auf Grundlage der Ermittlungsakte getroffen.