Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, wird darin fast immer eine Geldstrafe festgesetzt. Viele Betroffene fragen sich dann:
- Ist die Geldstrafe zu hoch angesetzt?
- Bin ich jetzt vorbestraft?
- Und lohnt sich ein Einspruch?
Wichtig ist: Wird gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitiger innerhalb der zwei-Wochen-Frist Einspruch eingelegt, wird er grundsätzlich rechtskräftig. Dann steht er einem Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO.
1. Wie berechnet sich die Geldstrafe im Strafbefehl
Die Geldstrafe im Strafbefehl besteht aus zwei Teilen: Der Anzahl der Tagessätze sowie der Höhe des einzelnen Tagessatze. Steht im Strafbefehl etwa eine Geldstrafe von „50 Tagessätzen zu je 40 Euro“ bedeutet das: 50 × 40 Euro = 2.000 Euro Geldstrafe.
Die Anzahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes sind aber zwei verschiedene Fragen. Beide müssen getrennt geprüft werden.
Die Anzahl der Tagessätze beschreibt, wie schwer die Straftat bewertet wird und stellt die eigentliche Strafe dar. Faktoren in der Strafzumessung sind abhängig von der vorgeworfenen Tat und können etwa sein:
- die Folgen für das mutmaßliche Opfer,
- die Höhe des illegal erlangten Geldbetrages oder
- der Wert des gestohlenen Gegenstandes.
Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes steht unabhängig von der Schwere der vorgeworfenen Tat. Sie soll die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten abbilden, § 40 Abs. 2 StGB.
Ausgangspunkt ist regelmäßig das durchschnittliche Nettoeinkommen an einem einzelnen Tag im Monat, § 40 Abs. 2 StGB. Dieser Betrag wird dadurch ermittelt, indem das monatliche Nettoeinkommen durch 30 Tage dividiert wird. Das Ergebnis stellt sodann die Höhe des einzelnen Tagessatzes dar.
Beispiel
Die Staatsanwaltschaft schätzt das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten auf 1.200 EUR. Dann sieht die Rechnung so aus:
- 1.200 EUR monatliches Nettoeinkommen / 30 Tage im Monat = 40 EUR Tagessatzhöhe
Wird die Schwere der Tat mit einer Anzahl von 50 Tagessätzen bemessen, ergibt sich die folgende Geldstrafe:
- 50 Tagessätze zu je 40 EUR Tagessatzhöhe = (50 x 40 =) 2.000 EUR Geldstrafe
2. Wie hoch kann eine Geldstrafe im Strafbefehl sein?
Die Höhe der Geldstrafe bestimmt sich immer aus zwei Teilen:
- Der Anzahl der Tagessätze und
- der Höhe des einzelnen Tagessatzes.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Heißt: Wer mehr verdient, muss mehr bezahlen. Allerdings schreibt das Gesetz eine klare Grenze nach oben vor: höchstens 30.000 EUR darf ein Tagessatz betragen, § 40 Abs. 2 StGB.
Eine Grenze nach oben sieht das Strafgesetzbuch ebenfalls für die Anzahl der Tagessätze vor. Nach § 40 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze.
Von 1.500 EUR Geldstrafe auf 80.100 EUR Geldstrafe
Wie stark sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Höhe der Geldstrafe auswirken können, zeigt der Fall des About-You-Mitgründers Tarek Müller.
Gegen ihn wurde zunächst ein Strafbefehl über 30 Tagessätze zu je 50 Euro erlassen – insgesamt also eine Geldstrafe von 1.500 Euro. Sein Einkommen wurde dabei lediglich geschätzt.
Müller legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. In der anschließenden Hauptverhandlung wurden seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, was mangels Verschlechterungsverbot erheblichen Folgen hatte.
Das Gericht beließ es zwar bei 30 Tagessätzen, erhöhte aber die Höhe eines einzelnen Tagessatzes von 50 Euro auf 2.670 Euro. So wurde aus 1.500 Euro Geldstrafe eine über 80.100 Euro.
Der Fall zeigt eindrücklich:
Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl sollte vorher genau geprüft werden. Denn nach einem Einspruch gilt kein Verschlechterungsverbot. Auch eine zunächst günstig geschätzte Tagessatzhöhe kann anschließend deutlich nach oben korrigiert werden.
3. Wie wird die Höhe eines einzelnen Tagessatzes berechnet?
Als erste Orientierung gilt das monatliches Nettoeinkommen des Beschuldigten dividiert durch 30 Tage im Monat.
Das ist aber nur der Ausgangspunkt. Besondere Belastungen, wie Unterhaltszahlungen, Selbständigkeit, Sozialleistungen oder schwankendes Einkommen können wichtig sein für die Verteidigung gegen die Höhe der Geldstrafe.
- So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2025 (Az. 2 StR 464/24) eine Tagessatzhöhe von 80 Euro aufgehoben, weil das Tatgericht die angenommene Aussicht auf künftige Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten nicht ausreichend belegt hatte.
Je besser die wirtschaftliche Situation belegt wird, desto genauer kann die Tagessatzhöhe geprüft werden. Wichtig sind insbesondere:
- Lohnabrechnungen oder Leistungsbescheide,
- Mietvertrag oder Mietnachweise,
- Nachweise über Unterhaltspflichten,
- Nachweise über laufende Belastungen,
- Kontoauszüge,
- Bei schwankendem Einkommen reicht ein einzelner Monat oft nicht aus. Dann kann ein Überblick über mehrere Monate sinnvoll sein.
- Bei Selbständigen müssen Umsatz, Gewinn und laufende Betriebsausgaben getrennt werden. Steuerbescheide des Finanzamtes könne hier eine wichtige Rolle spielen.
4. Bin ich mit einer Geldstrafe im Strafbefehl vorbestraft?
Ja. Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine Verurteilung und führt zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister.
Ob die Verurteilung auch im einfachen Führungszeugnis erscheint, ist eine andere Frage und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere der Anzahl der Tagessätze sowie den möglichen Voreintragungen.
Im Alltag wird „vorbestraft“ oft mit einem Eintrag im (einfachen) Führungszeugnis gleichgesetzt. Das mag die praktische Realität im Arbeitsleben widerspiegeln, stimmt so aber nicht.
Die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl kann im Bundeszentralregister eingetragen sein, ohne im einfachen Führungszeugnis aufzutauchen.
Denn für das einfache Führungszeugnis gilt, § 32 Abs. 2 BZRG:
- Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen wird nicht eingetragen,
- wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist und
- keine Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 1 StGB vorliegt.
Für Beschuldigte gilt: Gerade bei einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen kann sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnen, um die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren und einen Eintrag im (einfachen) Führungszeugnis zu verhindern.
5. Wann muss ich die Geldstrafe aus dem Strafbefehl zahlen?
Zahlen müssen Sie die Geldstrafe erst nach Rechtskraft des Strafbefehls und Zahlungsaufforderung durch die Staatsanwaltschaft.
Vorher ist entscheidend, ob Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde. Der wirksame Einspruch verhindert den Eintritt der Rechtskraft. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls, § 410 Abs. 1 StPO.
6. Kann ich gegen die Geldstrafe im Strafbefehl Einspruch einlegen?
Ja. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, § 410 Abs. 1 StPO. Hiernach erfolgt Akteneinsicht und die anschließende Bewertung der Beweislage.
Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn der Tatvorwurf bestritten wird, die Anzahl der Tagessätze zu hoch ist, die Tagessatzhöhe falsch geschätzt wurde oder einschneidende Nebenfolgen drohen, wie etwa ein Fahrverbot oder die Einziehung der Fahrerlaubnis.
Kann der Einspruch auf die Höhe der Geldstrafe beschränkt werden?
Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, § 410 Abs. 2 StPO.
Das kann etwa
- die Tagessatzhöhe,
- die Anzahl der Tagessätze oder
- andere Rechtsfolgen betreffen.
Eine Beschränkung kann sinnvoll sein, wenn der Tatvorwurf nicht angegriffen werden soll, aber die Höhe der Geldstrafe zu hoch erscheint. Dies sollte aber zuvor in einem persönlichen Strategiegespräch mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.