Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie zunächst das Datum der Zustellung auf dem gelben Briefumschlag notieren und am besten abfotografieren. Wollen Sie gegen den Strafbefehl vorgehen und die darin festgesetzte Strafe nicht akzeptieren, müssen Sie Einspruch einlegen.
Hierzu haben Sie aber grundsätzlich nur zwei Wochen Zeit, § 410 Abs. 1 StPO. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Deswegen ist das Datum der Zustellung so wichtig, damit wirksam Einspruch eingelegt werden kann.
Legen Sie keinen Einspruch ein oder wird dieser zu spät oder unwirksam eingelegt, wird der Strafbefehl grundsätzlich rechtskräftig und sie müssen die dort festgesetzte Strafe akzeptieren, § 410 Abs. 3 StPO.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, sollte anhand des Tatvorwurfs, der Beweislage und der festgesetzten Strafe geprüft werden.
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1. Strafbefehl erhalten: Was tun?
Nach Erhalt eines Strafbefehls sollten Sie zuerst das Datum der Zustellung notieren und speichern, damit die Frist zur Einlegung des Einspruchs geprüft werden kann. Das Datum der Zustellung ist regelmäßig auf dem gelben Briefumschlag notiert. Gegen den Strafbefehl kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden, § 410 Abs. 1 StPO.
Achtung: Entscheidend ist nicht das Datum, das auf dem Strafbefehl steht. Maßgeblich ist die Zustellung. Deshalb sollten Sie den Strafbefehl und den gelben Briefumschlag aufbewahren.
Was, wenn kein Einspruch eingelegt wird?
Wird innerhalb der Zwei-Wochen-Frist kein wirksamer Einspruch eingelegt, hat das erhebliche Folgen:
- Nach § 410 Abs. 3 StPO steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
- Sie müssen die festgesetzte Strafe akzeptieren.
- Die festgesetzte Geldstrafe und anderen Rechtsfolgen können dann vollstreckt werden.
Wichtig für den Einspruch
Ein Einspruch muss nicht zwingend gegen den gesamten Strafbefehl eingelegt werden. Nach § 410 Abs. 2 StPO kann er auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn
- nicht der Tatvorwurf selbst, sondern nur die Höhe der festgesetzten Tagessätze.
- oder eine bestimmte Rechtsfolge, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis, angegriffen werden soll.
Kein Verschlechterungsverbot in der Hauptverhandlung
Nach einem wirksamen Einspruch findet grundsätzlich eine Hauptverhandlung statt, § 411 Abs. 1 StPO. Hierbei besteht kein Verschlechterungsverbot:
- Das Gericht ist nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden, soweit Einspruch. eingelegt wurde,§ 411 Abs. 4 StPO
- Die Entscheidung des Gerichts kann daher besser, aber grundsätzlich auch schlechter ausfallen.
- Deshalb sollte ein Einspruch nicht nur reflexartig eingelegt und anschließend bis zur Hauptverhandlung laufen gelassen werden.
- Sinnvoll ist vielmehr, zunächst die Ermittlungsakte und die tatsächliche Beweislage zu prüfen.
- Erst danach lässt sich belastbar entscheiden, ob der Einspruch vollständig aufrechterhalten, auf einzelne Punkte beschränkt oder wieder zurückgenommen werden sollte.
Eine Rücknahme des Einspruchs ist grundsätzlich bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung möglich, § 411 Abs. 3 StPO.
2. Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung im Strafverfahren, die ohne vorherige Hauptverhandlung ergehen kann. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 407 ff. StPO.
Das Strafbefehlsverfahren soll einfach gelagerte Strafverfahren beschleunigen. Es kommt nach § 407 Abs. 1 StPO bei Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) in Betracht. Die Staatsanwaltschaft kann beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält.
Mit diesem Antrag wird zugleich die Anklage erhoben. Der Strafbefehl wird jedoch nicht von der Staatsanwaltschaft erlassen. Sie beantragt ihn lediglich.
Über den Erlass des Strafbefehls entscheidet das Amtsgericht. Das Gericht muss den Antrag eigenständig prüfen.
- Hält es den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig und die von der Staatsanwaltschaft beantragte Rechtsfolge angemessen, erlässt es den Strafbefehl.
- Hält es den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, lehnt es den Erlass eines Strafbefehls ab, § 408 Abs. 2 StPO ab.
- Hat das Gericht Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder will es von der rechtlichen Bewertung oder der beantragten Rechtsfolge abweichen, kann eine Hauptverhandlung anberaumen werden, § 408 Abs. 3 StPO.
Bei welchen Straftaten kommt ein Strafbefehl häufig in Betracht?
Ein Strafbefehl kommt bei solchen Vergehen (§ 12 Abs. 1 StGB) in Betracht, bei denen die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, § 407 Abs. 1 StPO. In der Praxis betrifft das häufig Verkehrs-, Vermögens- und typische Alltagsdelikte.
3. Wie läuft das Strafbefehlsverfahren ab?
Das Strafbefehlsverfahren läuft zunächst schriftlich ab. Nach Abschluss der Ermittlungen beantragt die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl bei dem zuständigen Amtsgericht. Daraufhin prüft das Gericht den Antrag und entscheidet, ob es den Strafbefehl erlässt.
Erst nach Zustellung an den Betroffenen entscheidet sich, ob der Strafbefehl rechtskräftig wird oder das Verfahren nach einem Einspruch weitergeht.
Der typische Ablauf lässt sich in fünf Schritte unterteilen:
(1) Ermittlungsverfahren durch Polizei und Staatsanwaltschaft
Am Anfang steht – wie bei einem normalen Strafverfahren – ein Ermittlungsverfahren. Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen, ob ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat besteht (§ 152 Abs. 2 StPO).
Dazu können beispielsweise
- Zeugen vernommen,
- Unterlagen ausgewertet oder
- digitale Daten untersucht werden.
Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass keine ausreichenden Beweise für eine Anklage oder einen Strafbefehl vorliegen, muss sie das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.
(2) Die Staatsanwaltschaft beantragt den Strafbefehl
Hält die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten dagegen für hinreichend tatverdächtig und eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, kann sie unter den Voraussetzungen nach § 407 Abs. 1 StPO beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen.
Dabei beantragt die Staatsanwaltschaft eine konkrete Rechtsfolge, beispielsweise:
- 60 Tagessätze zu je 30 € Geldstrafe,
- ein Fahrverbot,
- die Entziehung der Fahrerlaubnis oder
- eine Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 17.000 €
Mit dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird zugleich die Anklage erhoben.
(3) Das Gericht prüft den Antrag
Der Strafbefehl wird nicht automatisch erlassen. Das Amtsgericht muss den Antrag der Staatsanwaltschaft selbst prüfen.
- Hält das Gericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend tatverdächtig, lehnt es den Erlass des Strafbefehls ab, § 408 Abs. 2 StPO.
- Hält das Gericht eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung dagegen für vertretbar und hat es keine Bedenken gegen den Antrag, erlässt es den Strafbefehl.
- Bestehen Bedenken gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder möchte das Gericht von der rechtlichen Bewertung oder der beantragten Rechtsfolge abweichen, kann es nach einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen, § 408 Abs. 3 StPO.
(4) Der Strafbefehl wird zugestellt
Wird der Strafbefehl vom Amtsgericht erlassen, erhält der Betroffene ihn in einem gelben Briefumschlag förmlich zugestellt.
Mit dieser Zustellung beginnt grundsätzlich die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen, § 410 Abs. 1 StPO. Deshalb ist der Zeitpunkt der Zustellung besonders wichtig.
(5) Einspruch gegen Strafbefehl oder Rechtskraft
Nach der Zustellung des Strafbefehls bestehen zwei Möglichkeiten:
- Kein wirksamer Einspruch:
Nach Ablauf der Einspruchsfrist steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Die festgesetzte Rechtsfolgen können vollstreckt werden. - Wirksamer Einspruch: Bei wirksamer Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl wird dieser nicht rechtskräftig. Anschließend wird in den meisten Fällen eine Hauptverhandlung durchgeführt, § 411 Abs. 1 StPO.
Unterschied Strafbefehlsverfahren – Strafverfahren
Der wesentliche Unterschied zu einem „normalen“ Strafverfahren liegt im Ablauf:
- Vor Erlass des Strafbefehls findet keine öffentliche Hauptverhandlung statt. Das Gericht entscheidet allein im schriftlichen Verfahren, ob es den Strafbefehl erlässt oder nicht.
- Der Beschuldigte wird nicht erst in einem Gerichtstermin verurteilt, sondern erhält die gerichtliche Entscheidung schriftlich per Post – in einem gelben Briefumschlag.
- Vor Erlass des Strafbefehls findet keine persönliche Anhörung durch den Richter statt. Der Beschuldigte hatte vor Erlass des Strafbefehls keine Gelegenheit, dem Gericht seine eigene Sicht des Geschehens oder seine wirtschaftliche Verhältnisse darzustellen.
- Der Strafbefehl beruht auf der Aktenlage, die dem Gericht von der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird. Das ist für die Verteidigung besonders wichtig: Ein Strafbefehl bedeutet nicht automatisch, dass der Tatvorwurf nach einer vollständigen Beweisaufnahme vor Gericht bewiesen wurde. Eine solche Beweisaufnahme hat gerade noch nicht stattgefunden. Erst nach einem wirksamen Einspruch kommt es zur Hauptverhandlung, in der der Tatvorwurf erneut geprüft und die eigene Verteidigung eingebracht werden kann.
- Wird kein wirksamer Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Die Verurteilung wird damit rechtskräftig, obwohl zuvor keine Hauptverhandlung mit vollständiger Beweisaufnahme stattgefunden hat.